Versteigerungsbedingungen

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1. Auktion

1.1. Die freiwillige öffentliche Versteigerung [§§ 383 Abs. 3, 474 Abs. 1 S. 2 BGB] wird durchgeführt von der Firma Hampel Kunstauktionen, Inh. Dipl.-Kfm. Holger Hampel – nachstehend „Hampel“, „Firma Hampel“, „Auktionator“ oder auch „Versteigerer“ –, die das Auktionsgut für Rechnung und im Namen des Einlieferers oder nach ihrer Wahl auf eigenen Namen und auf Rechnung des Einlieferers [Kommission] versteigert.
1.2. Alle Ansprüche des Käufers aus der Versteigerung richten sich grundsätzlich gegen den Einlieferer außer, die Firma Hampel hat das betreffende Auktionsgut in Kommission versteigert; eine Haftung des Versteigerers besteht nur, soweit sich dies aus zwingenden gesetzlichen oder nachstehenden Bestimmungen ergibt. Mit dieser Maßgabe sind die Versteigerungsbedingungen für das Rechtsverhältnis des Käufers sowohl zum Einlieferer wie zum Versteigerer maßgebend.
1.3. Der Versteigerer bestimmt diejenige natürliche Person, welche die Versteigerung in seinem Namen und Auftrag leitet, soweit nicht er selbst die Leitung übernimmt. Ein Vertrag zwischen dem Käufer und diesem Personenkreis kommt nicht zustande.
1.4. Die Versteigerungsbedingungen gelten unmittelbar für die Auktion und entsprechend für den Nachverkauf von Objekten, die in der Versteigerung nicht zugeschlagen wurden, näher 12.1.
1.5. Diese Versteigerungsbedingungen werden im Katalog, im Internet und in den Räumlichkeiten des Versteigerers veröffentlicht. Durch Erteilung eines Auftrages oder durch Abgabe eines Gebotes erkennt der Käufer die Geltung der Versteigerungsbedingungen ausdrücklich an.
1.6. Eigene Geschäftsbedingungen des Käufers haben in keinem Falle Geltung.

2. Katalog

2.1. In allen Zweifelsfällen ist die deutsche Version des Kataloges maßgebend; fremdsprachige Katalog angaben sind lediglich ein Service des Versteigerers und für das Rechtsverhältnis zum Käufer ohne Belang.
2.2. Ist fraglich, welches Objekt vom Käufer beboten und auf der Auktion zugeschlagen wurde, ist die im Katalog genannte Nummer maßgebend, insbesondere nicht: der Titel.
2.3. Einlieferer und Versteigerer übernehmen keine Haftung dafür, ob Reproduktionen und Fotos im gedruckten Katalog farblich vom Original des Kunstwerkes abweichen.
2.4. Im Eigentum der Firma Hampel stehende Gegenstände sind im Katalog mit „e“ [= Eigenware] besonders gekennzeichnet.
2.5 Die Firma Hampel darf Katalognummern verbinden, trennen und, soweit ein besonderer Grund vorliegt, in einer anderen als der im Katalog vorgesehenen Reihenfolge aufrufen oder zurückziehen.

3. Preise

3.1. Die im Katalog der Firma Hampel angegebenen Schätzpreise sind lediglich ein unverbindlicher Anhaltspunkt für den Käufer; sie können Mindestzuschlagspreise sein, wenn der Versteigerer mit dem Einlieferer ein Limit vereinbart hat.
3.2. Alle Schätzpreise sind in Euro beziffert; dementsprechend werden Zuschläge in Euro erteilt. Jede Angabe von Fremdwährungen ist rechtlich unverbindlich.
3.3. Der für das zugeschlagene Kunstwerk zu bezahlende Gesamtkaufpreis setzt sich zusammen aus: a) Dem Zuschlagspreis [Hammerpreis]; b) der Provision der Firma Hampel [Aufgeld]; c) dem Anteil der in 9.2. geregelten Folgerechtsabgabe; d) der Umsatzsteuer, soweit nicht im Aufgeld enthalten; e) ggf. im Einzelfall anfallende und vom Versteigerer nachzuweisende Kosten oder vereinbarte Umlagen.

4. Bieter

4.1. Jeder Bieter erhält nach Vorlage eines gültigen Personaldokumentes und Zulassung zur Auktion von der Firma Hampel eine Bieternummer. Nur unter dieser Nummer abgegebene Gebote werden auf der Auktion berücksichtigt. Von Bietern, die dem Versteigerer noch unbekannt sind, benötigt die Firma Hampel spätestens 24 Stunden vor Beginn der Auktion eine schriftliche Anmeldung nebst zeitnaher Bankreferenz, die hinreichend Auskunft gibt über die Bonität des Bieters. Unabhängig davon können Bieter nach Ermessen der Firma Hampel aufgefordert werden, vor Abgabe eines Gebotes ausreichend Sicherheiten zu leisten; wird dem Verlangen nicht entsprochen, darf das Gebot unberücksichtigt bleiben.
4.2. Bietern steht es frei, ihr Gebot im Versteigerungssaal, schriftlich vor der Auktion oder telefonisch abzugeben; im Übrigen gilt 5.6. Gebote können nicht nach dem Recht für Fernabsatzverträge widerrufen werden, vgl. §§ 312 b – d BGB.
4.3. Bieter erwerben, soweit der Zuschlag erteilt wird, grundsätzlich im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Will ein Interessent Gebote im Namen eines Dritten abgeben, hat er dies spätestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn unter Nennung von Namen und Anschrift des Vertretenen sowie unter Vorlage einer zeitnah erteilten schriftlichen Vollmacht der Firma Hampel ausdrücklich mitzuteilen. Anderenfalls kommt der Kaufvertrag bei Zuschlag mit dem Bieter zustande. In Fällen einer Stellvertretung ist der in 4.1. geregelte Bonitätsnachweis für den Vertretenen zu führen. Zwingende Bestimmungen des gesetzlichen Vertretungsrechtes [§§ 164 ff. BGB] bleiben unberührt.

5. Gebote

5.1. Gebote von Interessenten, die im Auktionssaal anwesend sind, werden durch deutliches Zeigen der Bieternummer abgegeben.
5.2. Gebote können auch in Abwesenheit abgegeben werden; und zwar schriftlich [5.3.] oder telefonisch [5.4.]. Gebote von Abwesenden werden nur zugelassen, wenn der Bieter mindestens 24 Stunden vor Beginn der Auktion bei der Firma Hampel die Zulassung beantragt hat. Der Antrag muss das Kunstwerk mit Katalognummer und Titel benennen. Im Zweifelsfall ist die Katalognummer maßgebend; Unklarheiten gehen zu Lasten des Bieters. Für die Bearbeitung der Gebote in Abwesenheit übernimmt die Firma Hampel keine Gewähr. Insbesondere haftet sie nicht für das Zustandekommen und die Aufrechterhaltung von Telekommunikationsverbindungen oder Übermittlungsfehler. Dies gilt nicht, soweit der Versteigerer einen Fehler wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
5.3. Ein schriftliches Gebot muss u.a. vom Bieter persönlich unterzeichnet sein und den für das Kunstwerk gebotenen Kaufpreis [3.3.a)] beziffert nennen. Alle schriftlichen Gebote gelten als in der Versteigerung bereits abgegebene Gebote. Liegen mehrere gleichhohe schriftliche Gebote für dasselbe Kunstwerk vor, erhält das zuerst eingetroffene Gebot den Zuschlag, wenn kein höheres Gebot vorliegt oder abgegeben wird; bei gleichem Eingangstag entscheidet das Los. Jedes schriftliche Gebot, das grundsätzlich als Maximalgebot gilt, wird von der Firma Hampel interessewahrend nur insoweit in Anspruch genommen, wie dies zum Überbieten eines anderen Gebotes notwendig ist.
5.4. Telefonische Gebote werden durch eine im Auktionssaal anwesende Person [Telefonist] für den Bieter ausgeführt; sie können von der Firma Hampel aufgezeichnet werden. Mit dem Antrag zum telefonischen Bieten erklärt der Bieter sein Einverständnis mit der Aufzeichnung.
5.5. Soweit die Firma Hampel für Gebote in Abwesenheit bestimmte Formulare vorsieht, müssen diese verwendet und vom Bieter ggf. unterzeichnet werden. Eigene Formulare des Bieters werden nicht akzeptiert.
5.6. Gebote über Internet, insbesondere per E-Mail, werden nicht akzeptiert.

6. Zuschlag

6.1. Der Aufrufpreis wird vom Versteigerer nach seinem Ermessen festgelegt; er soll grundsätzlich die Hälfte des Schätzpreises nicht unterschreiten. Gesteigert wird im Regelfall um jeweils 5 % bis 10 % des vorangegangenen Gebotes. Die Entscheidung darüber obliegt dem Versteigerer.
6.2. Der Kaufvertrag mit dem Bieter kommt durch den Zuschlag zustande. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein höheres Gebot abgegeben wird.
6.3. Der Käufer bleibt an sein Gebot auch dann gebunden, wenn ein nachfolgendes Übergebot vom Versteigerer abgelehnt wird oder dessen Unwirksamkeit spätestens einen Monat nach Erteilung des Zuschlages feststeht.
6.4. Der Versteigerer kann nicht nur ein Gebot ablehnen und/oder den Zuschlag verweigern. Er kann insbesondere einen erteilten Zuschlag auch zurücknehmen und das Kunstwerk erneut aufrufen, wenn ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot irrtümlich übersehen wurde oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen; mit dem erneuten Aufruf und / oder Zuschlag wird der frühere Zuschlag unwirksam.
6.5. In Einzelfällen kann die Firma Hampel – insbesondere bei Nichterreichen eines vom Eigentümer gesetzten Limits – den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen; darauf wird bei Erteilung des Zuschlags durch den Auktionator durch den Hinweis „unter Vorbehalt“ oder „u.V.“ ausdrücklich hingewiesen. Der unter Vorbehalt erteilte Zuschlag wird nur wirksam, wenn die Firma Hampel das Gebot innerhalb von einem Monat nach dem Tage der Versteigerung schriftlich oder konkludent u.a. durch Rechnungstellung bestätigt. Zur fristgemäßen Bestätigung des Vorbehaltszuschlages genügt die rechtzeitige Absendung innerhalb der Monatsfrist an die dem Versteigerer bekanntgegebene Adresse des Käufers. Ohne Bestätigung des Vorbehaltszuschlages erlischt dieser mit Ablauf der vorgenannten Fristen.
6.6. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des Untergangs des zugeschlagenen Kunstwerkes auf den Käufer über. Dieser hat seine Erwerbung spätestens binnen zwei Wochen nach Erteilung des Zuschlages abzuholen. Ergänzend gilt 8.1.
6.7. Die Firma Hampel ist nicht verpflichtet, das Kunstwerk vor vollständiger Bezahlung aller vom Käufer geschuldeten Beträge herauszugeben.

7. Zahlung

7.1. Die vom Käufer geschuldeten Beträge [3.3.] sind mit dem Zuschlag fällig.
7.2. Alle Rechnungen, die während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellt werden, stehen unter Vorbehalt der Nachprüfung.
7.3. Zahlungen sind grundsätzlich in bar geschuldet. Unbare Zahlungen – inkl. solcher per Scheck – bedürfen der Vereinbarung im Einzelfall und werden nur erfüllungshalber angenommen. Alle Kosten, Steuern, Spesen etc. einer unbaren Zahlung gehen zu Lasten des Käufers.
7.4. Zahlungsverzug tritt zwei Wochen nach Rechnungsdatum ein. Jede Mahnung wird dem Käufer mit einer Pauschale von € 15,- pro Schreiben berechnet. Vom Eintritt des Verzuges an verzinst sich der gesamte Kaufpreis – unbeschadet weiterer Ansprüche auf Seiten der Firma Hampel bzw. des Eigentümers – mit 1 % p.m. Der Eigentümer kann handelnd durch den Versteigerer, der nach seinem Ermessen entscheidet bzw. im Falle der Kommission der Versteigerer selbst – auf Zahlung nebst Abnahme bestehen oder nach Setzen einer Nachfrist von zwei Wochen vom Kaufvertrag zurücktreten. Das Recht, Schadensersatz zu verlangen, wird durch einen Rücktritt nicht ausgeschlossen. Die Firma Hampel kann u.a. ihren eigenen Schaden beim Käufer liquidieren. Mit dieser Maßgabe beläuft sich der Schadensersatzanspruch gegen den Käufer auch auf die Einlieferer- und Käuferprovision des Versteigerers, die Kosten der Insertion, Katalogabbildung und Versicherung sowie die Kosten der Rücklieferung und einer etwaigen – neuerlichen Versteigerung inkl. anfallender Lager-, Handlings- und weiterer Versicherungskosten. Überdies hat der säumige Käufer die Kosten der Rechtsverfolgung sowie den möglichen Mindererlös bei neuerlicher Versteigerung auszugleichen; auf Herausgabe eines Mehrerlöses hat er keinen Anspruch. Soweit vorstehende Ansprüche dem Eigentümer zustehen, kann die Firma Hampel diese unmittelbar gegen über dem Käufer im eigenen Namen geltend machen [Prozessstandschaft].
7.5. Das Eigentum an dem zugeschlagenen Kunstwerk geht erst nach vollständiger Zahlung des geschuldeten Rechnungsbetrages an die Firma Hampel auf den Käufer über.
7.6. Der Käufer kann sowohl gegenüber dem Eigentümer wie gegen über der Firma Hampel nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte stehen ihm, soweit er Kaufmann im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist, nicht zu.
7.7. In Fällen von 7.4. [2. Absatz] ist die Firma Hampel berechtigt, den Käufer von Geboten in weiteren Versteigerungen auszuschließen; sie darf seinen Namen und seine Adresse zu Sperrzwecken an andere Auktionshäuser weitergeben.

8. Abholung

8.1. Die Firma Hampel lagert und versichert das vom Käufer nach 6.6. abzuholende Kunstwerk in Höhe des Hammer preises auf ihre Kosten bis zum Ablauf der 2-Wochenfrist; die Versicherung deckt alle Sachgefahren [inkl. Feuer / Wasserrohrbruch / Diebstahl / Einbruchdiebstahl / Vandalismus] sowie das Risiko des Abhandenkommens und der Beschädigung des Kunstwerkes in den Räumlichkeiten des Versteigerers. Nach Ablauf der 2-Wochenfrist hat die Firma Hampel das Recht, das Kunstwerk im Namen und auf Rechnung des Käufers bei einer Spedition einzulagern und versichern zu lassen oder gegen Berechnung einer Tagespauschale für Lager- und Versicherungskosten in eige nen Räumen einzulagern; die Pauschale ist größenabhängig und reicht pro Kunstwerk von € 1,- bis € 5,- täglich.
8.2. Der Transport zugeschlagener Kunstwerke erfolgt ausschließ lich nach schriftlicher Instruktion des Käufers. Die Firma Hampel haftet nur für ordnungsgemäße Auslieferung des Kunstwerkes an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung des Trans portes bestimmten Personen; es gilt § 447 Abs. 1 BGB.

9. Konditionen

9.1. Zusätzlich zum Zuschlagspreis hat der Käufer ein Aufgeld von 27 % zu bezahlen. Darin ist die gesetzliche Mehrwertsteuer auf das Aufgeld, die derzeit 19 % beträgt, enthalten; sie wird nicht mehr separat ausgewiesen. Im Einzelnen gelten die Regelungen von § 25 a UStG, sog. Differenzbesteuerung. Gegenstände, die mit einem “†” markiert sind, werden im eigenen Namen auf Rechnung des Einlieferers versteigert und unterliegen der regulären Umsatzbesteuerung. Auf den Zuschlagspreis und das Aufgeld von dann netto 22,70 % wird die Mehrwertsteuer von 19 % erhoben und auf der Rechnung separat ausgewiesen. (Bei Gemälden, Zeichnungen, Collagen, Originalstichen, -schnitten, -steindrucken und bildhauerischen Werken beträgt die Mehrwertsteuer 7%, § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Im Einzelfall kann zur Differenzbesteuerung, § 25 a UStG, optiert werden. Auf ergänzende Erläuterungen im Katalog wird Bezug genommen. Im innereuropäischen Verkehr ist eine Teilnahme am Ust – ID – Verfahren möglich. Eine Erstattung der Umsatzsteuer ist in allen Fällen nur bei Exporten außerhalb der EU möglich.
9.2. Der Käufer übernimmt im Verhältnis zum Eigentümer die Zahlung der gesetzlichen Folgerechtsabgabe zur Hälfte. Sie ist auf der Rechnung separat ausgewiesen und wird gemäß § 26 Abs. 1 UrhG geschuldet bei Veräußerung von Originalen eines Werkes der Bildenden Künste, an denen das Urheberrecht noch nicht erloschen ist.
9.3. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Käufers, die in diesen Versteigerungsbedingungen geregelten Kosten wie Mahngebühren, Transport- und Versicherungskosten, Kosten der Rechtsverfolgung, Zinsen etc. zu bezahlen.
9.4. Die Firma Hampel ist berechtigt, vorstehende Ansprüche – auch soweit sie in der Person des Eigentümers bestehen – im eigenen Namen gegenüber dem Käufer geltend zu machen und ggf. einzuklagen.

10. Zustand

10.1. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion in den Räumlichkeiten der Firma Hampel während der Vorbesichtigungszeiten besichtigt und ohne zeitliche Beschränkungen geprüft werden. Diese Gegenstände sind grundsätzlich gebraucht; sie haben ein gewisses Alter und befinden sich in einem Zustand – insbesondere Erhaltungszustand – der ihrer Provenienz, ihrem Alter, ihrer bisherigen Verwendung und ihrem bisherigen Gebrauch entspricht.
10.2. Dementsprechend werden alle Kunstwerke von der Firma Hampel in demjenigen Zustand zugeschlagen, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlages befinden [„as is“].
10.3. Der tatsächliche Zustand ist vereinbarte Beschaffenheit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen [§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB] auch dann, wenn die Firma Hampel dem Käufer auf sein Verlangen einen Condition Report übermittelt hat. Derartige Condition Reports enthalten keine abweichende Individualabrede von dem, was in 10.1./ 10.2. geregelt ist und bringen lediglich die subjektive Einschätzung der Firma Hampel zum Ausdruck. Es handelt sich um einen Kundenservice, aus dem seitens des Käufers von diesen Versteigerungsbedingungen abweichende oder über sie hinausgehende Zusagen nicht hergeleitet werden können.
10.4. Beanstandungen, die gegenüber dem Zustand / Erhaltungszustand des Kunstwerkes möglich sind, finden im Auktionskatalog und einem Condition Report nur Erwähnung, wenn sie nach Einschätzung der Firma Hampel den optischen Gesamteindruck des Kunstwerkes deutlich beeinträchtigen. Insoweit ergibt sich aus fehlenden Hinweisen auf Reparaturen, Ergänzungen oder sonstigen Maßnahmen am Kunstwerk, Restaurierungen, Ausrahmungen, Beschädigungen etc. nicht, dass sich das Kunstwerk in objektiver Hinsicht in einem nicht zu beanstandenden Zustand befindet. Jedem Bieter steht die Möglichkeit offen, das Kunstwerk rechtzeitig vor der Auktion zu besichtigen und zu prüfen, vgl. 10.1.

11. Katalogbeschreibungen [im Übrigen]

11.1. Alle Angaben im Katalog oder der entsprechenden Präsentation im Internet beruhen auf den bis zum Zeitpunkt der Auktion veröffentlichten und sonst allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen und auf den Angaben des Einlieferers. Sie sind nicht Teil der vereinbarten Beschaffenheit und beinhalten auch keine Garantien im Rechtssinne. Die Firma Hampel behält sich vor, Katalogangaben über die zu versteigernden Kunstwerke zu berichtigen oder Objekte zurückzuziehen. Die Berichtigung von Beschreibungen oder der Zurückzug von Objekten („withdrawal“) erfolgt durch schriftlichen Aushang am Ort der Versteigerung und mündlich durch den Auktionator unmittelbar vor der Versteigerung. Die berichtigten Angaben treten an die Stelle der Katalogbeschreibung.
11.2. Jede Haftung der Firma Hampel und/ oder des Eigentümers für Mängel ist ausgeschlossen, nachdem es sich um eine öffentliche Versteigerung gebrauchter Objekte i.S.v. § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB handelt. Der Versteigerer verpflichtet sich jedoch im Sinne kundenfreundlichen Verhaltens bei Abweichung von Katalogangaben, welche den Wert oder die Tauglichkeit des Kunstwerkes aufheben oder nicht unerheblich mindern, und die innerhalb 1 Jahres nach Übergabe in begründeter Weise vorgetragen werden, die Rechte des Auktionshauses gegenüber dem Einlieferer gerichtlich geltend zu machen; im Falle einer erfolgreichen Inanspruchnahme des Einlieferers stellt der Versteigerer den Erwerber schadlos.
11.3. Die Haftung des Eigentümers und / oder der Firma Hampel auf Schadensersatz wegen eines Mangels i.S.v. 11.2., aufgrund eines Verlustes, einer Beschädigung des versteigerten Objektes oder aus sonstigen Gründen tatsächlicher oder rechtlicher Art ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Verletzung vertraglicher Kardinalpflichten sowie in allen Fällen des § 309 Ziff. 7 BGB. Im Übrigen umfasst die Haftung nur vorhersehbare Schäden; dies gilt, soweit gesetzlich zulässig vereinbar.
11.4. Alle etwaigen Ansprüche des Käufers verjähren nach Ablauf eines Jahres ab Aushändigung des zugeschlagenen Kunstwerkes. Für die Verjährung der in 11.3./ vorletzter Satz bezeichneten Ansprüche gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

12. Sonstiges; Schlussbestimmungen

12.1. Innerhalb von sechs Wochen nach der Auktion können nichtzugeschlagene Kunstwerke im Wege des Nachverkaufes erworben werden. Dieser Nachverkauf ist Teil der Versteigerung; der Interessent gibt entweder persönlich, telefonisch oder schriftlich sein Angebot mit einem bestimmten Betrag ab derart, dass auch für diese Offerte, ihre Annahme und sonstige rechtliche Behandlung die Bestimmungen der Versteigerungsbedingungen entsprechend gelten.
12.2. Diese Versteigerungsbedingungen regeln sämtliche Beziehungen zwischen dem Käufer und der Firma Hampel sowie dem Eigentümer.
12.3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf [CISG] findet keine Anwendung.
12.4. Verhandlungs- und Vertragssprache ist Deutsch. Beschreibungen und Schriftstücke einschließlich dieser AGB, die in anderen Sprachen abgefasst sind, haben nur informellen Charakter und sind nicht maßgebend.
12.5. Erfüllungsort und Gerichtsstand soweit gesetzlich zulässig vereinbar ist jeweils München. München ist ausschließlicher Gerichtsstand, wenn der Käufer Kaufmann im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist oder keinen Wohnsitz im Inland unterhält; das gilt auch für Scheck- und Wechselklagen.
12.6. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame oder nicht durchführbare Bestimmung ist im Einvernehmen der Parteien durch eine wirksame und vollziehbare Bestimmung zu ersetzen, die dem mit der ursprünglichen Bestimmung Gewollten am nächsten kommt.

 

Dipl.-Kfm. Holger Hampel
öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator
Stand April 2009